Was tun beim Unfall? - Wir helfen weiter!

Sie hatten einen Unfall?

Jetzt heißt es Luft holen und Ruhe bewahren. Erholen Sie sich erst einmal von dem Schreck. Wir hoffen Sie sind unverletzt. Anschließend gilt es überlegt zu handeln und kompetente Hilfe aufzusuchen.

Wir kümmern uns schnell und kompetent um alles Weitere bei der Sachschadenabwicklung (bei Haftpflichtschaden):

  • Wir führen ein klärendes Gespräch mit der Versicherung
  • Wir stellen Ihnen einen Leihwagen zur Verfügung
  • Wir beauftragen einen Sachverständigen in ihrem Auftrag
  • und wir reparieren Ihr Auto in erstklassiger Qualität mit den neusten Karosseriereparaturtechniken

Bitte beachten Sie die zwei Schadensarten die unterschieden werden:

  • Haftpflichtschaden (Auto wurde von anderem Fahrzeug beschädigt -Fahrer/Halter ist bekannt)
  • Kaskoschaden (Wildunfall, selbst verursachter Schaden - mit/ohne Fremdschaden, Einbruch/Diebstahl)

Je nach Schadenart ist es wichtig das weitere Vorgehen zu kennen um keine Nachteile zu erhalten.

Bitte beachten Sie das wir keine Rechtsberatung durchführen dürfen.

Vermeiden Sie bitte die (erste) Kontaktaufnahme mit der gegnerischen Versicherung. Lassen Sie sich nicht auf Reparaturangebote und Gutachter der Versicherung ein.

Wir sind Ihr Ansprechpartner: Telefon 04231 73 777 oder per E-Mail an .

Unfall was jetzt?

Sieben wichtige Autofahrer-Tipps nach einem Unfall.

Ein Artikel des Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK).

Unfallbericht

Allgemeiner Unfallbericht, bitte im Fahrzeug aufbewahren!

Werkstattbindung/Schadensteuerung im Kaskofall

Kasko-Verträge mit Schadensteuerung nicht in Ihrem Interesse

Planen Sie, demnächst die Autoversicherung zu wechseln oder eine neue Police abzuschließen? Dann lesen Sie den Vertrag ganz genau durch: Viele Versicherer bieten einen sogenannten „Schadensteuerungsservice“ an. Oft wird das auch als „Werkstattbindung“ bezeichnet. Dieser bindet Sie im Falle eines Unfalls fest an eine bestimmte Werkstatt die von Ihrer Versicherung bestimmt wird.

Im Klartext: Sie werden verpflichtet, Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren zu lassen, die unter immensem Kostendruck der Versicherung steht.
Hintergrund dieser Angebote sind Verträge der Versicherungen mit Werkstätten, denen lediglich eine reduzierte Abrechnung ihrer Leistungen zugestanden wird. Dieses kann zu Lasten der Qualität gehen. Oftmals wird auch ein zu kleiner Leihwagen angeboten und der Ihnen zustehende Wertminderungsausgleich zu niedrig bemessen. Treten Folgeschäden auf, dann lässt sich die Ursache schwer feststellen. In der Regel bleiben Sie auf den Kosten sitzen.

Nehmen Sie daher auch im Falle eines Unfallschadens Ihr Recht der freien Werkstattwahl wahr und schließen Sie keine Versicherungsverträge mit Schadenssteuerung/Werkstattbindung ab.

Denn in unserer Werkstatt erhalten Sie:

  • Original- oder OE-Teile, die nach den Vorgaben der Hersteller verbaut werden
  • eine fachkundige Reparatur der Karosserieschäden
  • eine Schadenseinschätzung durch unabhängige Sachverständige
  • eine Gewährleistung für die ausgeführten Arbeiten
  • das sichere Gefühl, uns als Kfz-Spezialisten vertrauen zu können

Beispiele für Namen von Verträgen mit Werkstattbindung: HUK – Kasko Select, AXA – mobil plus, DEVK – Kasko-Komfort, direct-line – VK-clever, Hdi – Kasko-Service, Signal-Iduna – Vorteilskasko, VHV – Easy Drive, und viele mehr.

Reparatur in der eigenen Werkstatt - trotz Werkstattbindung?

Spielraum durch unterschiedliche Strafabzüge
Kasko- und Teilkasko-Tarife mit Werkstattbindung sind in der Tat sehr günstig. Die Kehrseite der Medaille ist, dass jeder eigene Schaden in einer der Vertrags- oder Partnerwerkstätten der Versicherung behoben werden muss. Halten sich die Versicherten nicht an die vertraglich vereinbarte Werkstattbindung, drohen ihnen Strafen entweder in Form einer erhöhten Selbstbeteiligung oder in Form einer Beteiligung am Reparaturbetrag. Die Strafen und Abzüge, die beim Verletzen der Werkstattbindung fällig werden, sind bei jeder Versicherung anders.

Verschenkt wird nichts
Der Haken bei den günstigen Kasko- oder Teilkaskoversicherungen mit Werkstattbindung ist vor allen Dingen die Tatsache, dass Sie die Kontrolle über die Schadensbehebung an die Versicherung abgeben müssen, wenn der Schaden nicht in Ihrer gewohnten Werkstatt sondern in einer der Partner- oder Vertragswerkstätten der Versicherung behoben wird. Diese Werkstätten verrechnen einen günstigeren Preis für die Reparatur, als Gegenleistung bekommen sie Aufträge von der Versicherung. Qualität hat meistens ihren Preis und Wunder sind selten, so dass die Frage berechtigt ist: Masse statt Klasse? Was wird bei der Reparatur eingespart? Kann die Partnerwerkstatt wirkliche Qualitätsarbeit zum niedrigen Preis bieten?
Die 3-Jahres-Garantie der Partnerwerkstatt auf die Reparatur ist ein schlechter Ersatz für den Verlust einer noch bestehenden Herstellergarantie, die nach Reparatur in einer Versicherungswerkstatt ins Haus steht. Die Partnerwerkstätten sind zwar TÜV- oder Dekra-geprüft, doch sind Zweifel erlaubt, ob tatsächlich Kompetenz und Fachwissen geprüft werden oder einfach die allgemeine ortsbezogene Eignung zur Durchführung von Reparaturen. Fachwissen und Können sind bei den hochkomplexen Sicherheitsautos wichtiger denn je. Darum ersetzt keine Zertifizierung das Vertrauen in die bewährte Arbeit der eigenen Werkstatt.

Bleiben Sie doch in Ihrer eigenen Werkstatt
Es ist durchaus möglich, dass Sie doch in Ihrer Werkstatt bleiben können, wenn der Strafabzug bei Ihrer Versicherung geringfügig ist. Der durchschnittliche Abzug beträgt etwa 15 %, es gibt jedoch beträchtliche Unterschiede bei den einzelnen Versicherungen. Die Selbstbeteiligung bei der DEVK beträgt zum Beispiel nur 150,00 Euro, bei der AXA müssen Sie 300 Euro zur Reparatur dazu zahlen. Bei Direktline hingegen wird der gesamte Rabatt rückgängig gemacht, wenn die Werkstattbindung nicht eingehalten wird.

Es lohnt sich, vor einer Entscheidung die Kaskobedingungen bei den unterschiedlichen Versicherungen zu studieren, um Klarheit über die eigenen Optionen zu gewinnen. Auch ein Gespräch mit der eigenen Werkstatt kann sich als hilfreich erweisen. Denn bei einer kostenintensiven Reparatur ist es durchaus möglich, dass sich die Werkstatt an den Strafkosten beteiligt, wenn sie den Auftrag trotz Werkstattbindung erhält. Dadurch entstehende finanzielle Vorteile müssen Sie Ihrer Versicherung melden. Es ist wichtig, dass sich Ihre Werkstatt mit der den Schaden regulierenden Versicherung schon im Vorfeld in Verbindung setzt und abspricht, denn einige der Versicherungen stimmen den Vorschlägen des Reparaturbetriebs zu.

(Quelle: www.unfallzeitung.de)

Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben sprechen Sie uns an. Wir informieren Sie.

Unfallschaden - Verhalten und mehr Infos

Wenn es auf der Straße kracht – Verhalten, Fahrerflucht und Bußgelder (Ein Fachbeitrag von www.bussgeldkataloge.de)

Täglich kommt es in Deutschland zu Verkehrsunfällen, wobei jedes Jahr fast 400.000 Menschen verunglücken. Im Schnitt registriert die Polizei 2,5 Millionen Unfälle jährlich. In einer solchen Situation sind die Betroffenen häufig auf die Hilfe ihrer Mitmenschen angewiesen. Wer nicht hilft und sich vom Unfallort entfernt, begeht Fahrerflucht und muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Das Verkehrsrecht und seine Vorschriften in der Straßenverkehrsordnung zielen darauf ab, zur Vermeidung und Verringerung von Verkehrsunfällen beizutragen. Zwar hat sich die Zahl der Verkehrstoten innerhalb der letzten Jahre stark verringert, dennoch sterben immer noch ca. 3200 Personen jährlich im Straßenverkehr. Damit diese Zahl auch in den nächsten Jahren weiter sinken kann, gibt es besondere Pflichten, die bei einem Autounfall eingehalten werden müssen.
Gerade bei schweren Unfällen mit Personenschäden sind die Betroffenen auf die Rettungsmaßnahmen ihrer Mitmenschen angewiesen. Aus diesem Grund ist in Deutschland jeder zur Ersten Hilfe verpflichtet. Dennoch sind die ungeschulten Helfer in solchen Situationen häufig überfordert und haben Angst, den Verunfallten durch ihre Maßnahmen noch gravierender zu verletzen. Hierbei gilt: Alles ist besser als Nichts-Tun.

Ersthelfer sollten versuchen, Ruhe zu bewahren und sich an folgende Rettungskette halten:

  • Eigenschutz und Unfallstelle absichern
  • Sofortmaßnahmen und Notruf absetzen
  • Weitere Erste Hilfe
  • Rettungskräfte übernehmen
  • Krankenhaus

Eine unzureichend abgesicherte Unfallstelle kann weitere Opfer fordern. Daher sollten alle Beteiligten zunächst für die Sichtbarkeit der Unfallstelle sorgen, indem die Warnblinkanlage eingeschaltet, die Warnweste angelegt und das Warndreieck aufgestellt wird. Dadurch wird der Eigenschutz gewährleistet und Auffahrunfälle vermieden. Je nach Gegebenheiten der Unfallstelle, muss das Warndreieck 100-200 Meter entfernt aufgestellt werden.
Im nächsten Schritt sollte geprüft werden, ob sich Verletzte am Unfallort befinden. Ist dem so, ist jeder zur Ersten Hilfe verpflichtet. Andernfalls handelt es sich laut §323c StGB um unterlassene Hilfeleistung, welche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe sanktioniert werden kann.
Doch auch bei der Ersten Hilfe muss die eigene Sicherheit gewahrt werden. Sind beispielsweise brennende Autos am Unfallort oder ist aus einem der verunfallten Fahrzeuge Gefahrengut ausgetreten, sollten Ersthelfer auf die professionelle Hilfe der Polizei und der Rettungshelfer warten.
In weniger gefährlichen Situationen müssen Ersthelfer die im Erste-Hilfe-Kurs erlernten Rettungsmaßnahmen durchführen. Zu den häufigsten Maßnahmen zählen die stabile Seitenlage, das Warmhalten sowie die Herz-Druck-Massage. Oftmals reicht es aber schon aus, den Verletzten zu beruhigen und regelmäßig dessen Zustand zu kontrollieren, bis die Rettungskräfte am Unfallort eingetroffen sind.

Kommt es zu Unfällen, stehen viele Betroffene vor der Frage, ob sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Polizei zu informieren. Bei leichteren Unglücken kann davon unter Umständen abgesehen werden. Handelt es sich jedoch um Unfälle mit Personenschaden, hohen Sachschäden oder um solche, die unter Alkoholeinfluss entstanden sind, muss die Polizei vor Ort sein.

Wer in einen Unfall verwickelt ist und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, begeht Fahrerflucht. Je nach Schwere des Unfalls kann dieses Verhalten zu hohen Strafen führen. Diese belaufen sich laut §142 StGB mindestens auf eine Geldstrafe, können jedoch auch einen Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren zur Folge haben. Außerdem folgt eine Eintragung ins Fahreignungsregister und der Führerscheinentzug. Die Pflicht zum Verbleiben am Unfallort besteht nicht nur bei Unglücken mit fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung. Auch bei kleineren Unfällen mit Sachschäden erfüllt sich der Straftatbestand beim unerlaubten Verlassen des Unfallortes.
Kleine Schäden müssen dokumentiert werden. Selbst, wenn es sich nur um einen Kratzer handelt, sollte der Schaden protokolliert und im besten Fall fotografiert werden. Das ist vor allem für den Versicherungsschutz durch die Haftpflichtversicherung von großer Bedeutung. Diese Angaben sowie die Adresse und die Kontaktdaten aller Unfallbeteiligten, sind für die spätere Schadensmeldung notwendig. Ideal wäre es, wenn die Geschehnisse chronologisch wiedergegeben werden können, daher ist die Dokumentation von Vermerken und Stichpunkten empfehlenswert. Die Versicherung ist dann dafür zuständig, die Ansprüche auf Schadensersatz hin zu prüfen. Daher ist es wichtig, sich unmittelbar nach einem Unfall mit der Versicherung auseinanderzusetzen. Während das bei größeren Unglücken spätestens am nächsten Tag geschehen muss, haben Sie dazu bis zu eine Woche Zeit, sofern es sich um kleine Sachschäden handelt. Die Schadensmeldung kann sowohl telefonisch als auch schriftlich eingereicht werden. Die meisten Versicherungen bieten Online eine vorgefertigte Schadensmeldung, die nur noch ausgefüllt werden muss.

Weitere Informationen zum Thema „Unfall“ finden Sie hier. Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal www.bussgeldkataloge.de viele weitere Informationen, Ratgeber und eBooks zu Themen, wie Alkohol am Steuer, Fahrerlaubnis und MPU.